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AGB

 


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Demireks GmbH 
 

I. Allgemeines, Angebot, Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand 

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen und Beratungen und sonstigen Nebenleistungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn wir uns hierauf – insbesondere bei telefonischer Bestellung – nicht ausdrücklich berufen. Die Annahme der von uns gelieferten Ware oder die Entgegennahme der von uns erbrachten Leistung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Etwa entgegen-stehende Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Geltung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wird. 

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle mündlichen Absprachen bedürfen, um verbindlich zu sein, einer schriftlichen Bestätigung. Kostenvoranschläge und Beratungen sind grundsätzlich unverbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unter-lagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Angebote mit sämtlichen Anlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns bei Nichtzustandekommen eines Vertrages auf Verlangen zurückzusenden. Missbrauch verpflichtet zum Schadensersatz. 

3. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der dem Kaufvertrag bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung als Anlage beigefügten Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Andere oder weitergehende Eigenschaften oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Ver-wendungszweck sind nur dann vereinbart, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Kaufmännische Bestätigungsschreiben werden auf elektronischem Weg übermittelt. Ein Auftragsbestätigungsschreiben in Papierform kann auf schriftliche Käuferanforderung bereitgestellt werden.

4. Erklärungen, Zusicherungen, Nebenabreden zu und Änderungen von einem Ver-trag sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Schriftform nach diesem Vertrag steht die elektronische Form gleich. 

 

II. Preise 

1. Unsere Preise gelten netto ab Werk oder Lager ohne Skonto oder sonstigen Nachlass und zuzüglich Verpackung, Fracht und Versicherung sowie Umsatz-steuer. 

2. Der Käufer trägt die Kosten der Übergabe des Liefergegenstandes, seiner Abnahme sowie seiner Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
 

III. Zahlung 

1. Zahlungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungslegung ohne Ab-zug an unsere Zahlstelle zu leisten, nicht an Vertreter oder Dritte. Dem Käufer steht eine Aufrechnungsbefugnis oder ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, wie seine fälligen Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

2. Die Entgegennahme von Schecks und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel bedarf der gesonderten Vereinbarung und erfolgt ausschließlich zahlungshalber. Erst die Einlösung gilt als Zahlung. 

3. Ein vereinbartes Skonto oder ein sonstiger Nachlass bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. 

4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus der Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. 

5. Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnen wir gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, es sei denn, eine der Parteien weist einen höheren oder niedrigeren Schaden nach. 

6. Die Rechnung wird dem Käufer in Papierform übermittelt.

 

IV. Lieferzeit 

1. Lieferzeiten gelten vom Tage der Auftragsbestätigung an, jedoch nur unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Erfüllungen aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, der Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder der Leistung von Anzahlungen. 

2. Für die Einhaltung von Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Die Lieferzeit gilt mit Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Liefergegenstand nicht rechtzeitig abgesendet wird und wir dies nicht zu vertreten haben. 

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Be-hinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges vorliegen. Der höheren Gewalt stehen hoheitliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen und andere von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wir haben dem Käufer den Eintritt eines solchen Hindernisses unverzüglich anzuzeigen. Wird aufgrund der vorbezeichneten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann diese Partei vom Vertrag zurücktreten. 

4. Der Käufer hat uns von der Abnahme oder Besichtigung der Ware unverzüglich zu benachrichtigen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer.
5. Der Käufer hat den infolge seines Annahmeverzuges entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere die uns erwachsenden Kosten, die Wartezeit der Arbeits-kräfte

 

V. Versand 

1. Sofern nicht ein anderes vereinbart ist, liefern wir unverpackt. Verlangt der Käufer die Verpackung des Liefergegenstandes, so nehmen wir diese nach unseren Erfahrungen und mit eigenüblicher Sorgfalt auf Kosten des Käufers vor. Das gleiche gilt für die Versendung. Hat der Käufer eine besondere Anweisung für die Art der Verpackung oder Versendung erteilt, so hat der Verkäufer nicht deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

 

2. Der Liefergegenstand wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers gegen Transportschäden versichert. 

3. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers den Liefergegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer den Liefergegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich der Versand wegen eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits von der Anzeige der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.

VI. Eigentumsvorbehalt

 

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsverbindung bei laufender Rechnung zustehen (Saldovorbehalt), und der Forderungen, die durch einen Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftige oder bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen für besonders gekennzeichnete Forderungen geleistet werden. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. 

2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns daraus zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt und ist eine andere Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Sachen an uns übergeht und der Käufer die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1. Als Wert der anderen verwendeten Waren gilt im Zweifel deren Rechnungswert. 

3. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Absatz 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. 

4. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufzuwenden sind, sofern sie nicht von Dritten ersetzt werden.

 

5. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderungen erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang als Sicherheit wie die Vorbehaltsware selbst. Eine 

Abtretung an Dritte ist unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen veräußerten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach Absatz 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Anteil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang an uns im Voraus abgetreten.

 

6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufes, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unter-richten und die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. 

7. Mit dem Widerruf der Einziehungsermächtigung endet zugleich die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung sowie zur Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung und Vermischung mit anderen Waren. Soweit die Vorbehaltsware noch beim Käufer ist, hat dieser uns Zugang zu der Ware zu verschaffen. 

8. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten den Nennwert unserer Forderungen einschließlich der Nebenforderungen insgesamt um mehr als 50 %, so haben wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben. 

9. Der Käufer hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen.

 

VII. Gewährleistung 

1. Für solche Pflichtverletzungen, die in einem Mangel des Liefergegenstandes bestehen, haftet der Verkäufer nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze. 

2. Ist der Käufer ein Kaufmann, so hat er den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um ein Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Ab-sendung der Anzeige. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Bestimmung nicht berufen. 
 

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen 

Die Haftung des Verkäufers für Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel des Liefergegenstandes bestehen, ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt un-berührt.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 

1. Erfüllungsort für Lieferungen ist bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk und bei Lieferungen ab Lager das Lager. Erfüllungsort für andere nach diesem Vertrage zu erbringenden Leistungen als die Lieferung, insbesondere die Zahlung, ist der Sitz des Verkäufers. 

2. Ist der Käufer Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. 

3. Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

X. Sonstiges 

1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer) oder dessen Beauftragter, den Liefergegenstand ab oder befördert oder versendet er ihn in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis zu beizubringen. Wird dieser Nach-weis nicht erbracht, hat der Käufer die für die Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. 

2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung inner-halb der EU durchführt. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. 

3. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in diesem EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in diesem EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert sind. 

4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.